Verpflichtungserklärung

,
den
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
(Name der WP-Praxis)
Eine Ausfertigung dieser Verpflichtungserklärung ist mir ausgehändigt worden.

50343
11/2023
Nach § 50 Wirtschaftsprüferordnung und soweit anwendbar auch nach § 62 Steuerberatungsgesetz bin ich heute durch [Name der WP-Praxis] zur Verschwiegenheit verpflichtet worden. Nach § 6 Abs. 3 der Berufssatzung WP/vBP bin ich außerdem zur Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz, zur Beachtung der Insiderregeln und zur Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems in der WP-Praxis verpflichtet worden.

Ich wurde zum wesentlichen Inhalt der umstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht belehrt und weiß, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden kann und dass die Pflicht zur Verschwiegenheit zeitlich unbegrenzt ist, also auch nach Beendigung meines Beschäftigungsverhältnisses fortbesteht. Mir ist bewusst, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auf alle Kenntnisse von Tatsachen und Umständen erstreckt, die mir anvertraut oder bekannt werden. Verschwiegenheit habe ich gegenüber jedermann zu bewahren, also z.B. auch gegenüber meinen Familienangehörigen und gegenüber Kollegen, soweit eine Aussprache zu einzelnen Vorgängen nicht auftragsmäßig, also dienstlich, veranlasst ist. Meiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen auch die mir dienstlich bekannt gewordenen persönlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen und steuerlichen Verhältnisse der [Name der WP-Praxis] und der anderen im Büro tätigen Kräfte. Über das Zeugnisverweigerungsrecht nach der Straf- und Zivilprozessordnung sowie nach der Abgabenordnung bin ich besonders belehrt worden. Ich werde diese Vorschriften beachten. Auch vor Behörden und Gerichten werde ich keine mir dienstlich anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände offenbaren, es sei denn, dass [Name der WP-Praxis] mich von meiner Verschwiegenheitspflicht entbindet oder ich nach der Gesetzeslage auch ohne eine solche Befreiung aussagen muss.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit, zur Beachtung des Datenschutzes und zu den Insiderregelungen sowie die in der Praxis eingeführten Regelungen und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems werde ich in ihrer derzeitigen und künftig geltenden Fassung beachten. Mir ist erläutert worden, welchen internen Informationssystemen der Praxis der jeweils aktuelle Stand des Qualitätssicherungssystems zu entnehmen ist und dass ich verpflichtet bin, mich hierüber fortlaufend zu informieren.

Ich wurde ferner darüber aufgeklärt, dass es mir nach der geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung untersagt ist, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung meiner Tätigkeit fort. Ich wurde darüber belehrt, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis nach Art. 83 der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 43 BDSG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen und nach § 42 BDSG sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden können. Mir ist bewusst, dass in der Verletzung des Datengeheimnisses zugleich eine Verletzung der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Verschwiegenheitspflichten liegen kann.

für beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen i.S.d. § 50 WPO

der wirtschaftsprüfenden und der steuerberatenden Berufe zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Qualitätssicherungsregelungen der